Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-5, Abs. 2 Satz 2 SGB III
Die Maßnahmen für Ihre Aktivierung und berufliche Eingliederung sind dreigeteilt; die verschiedenen Arten von Maßnahmen können kombiniert werden.
Zunächst besteht die Möglichkeit, Maßnahmen bei einem Träger durchzuführen.
Als zweite Variante ist es möglich, einen Teil solcher Maßnahmen direkt bei einem Arbeitgeber durchzuführen.
Drittens kann ein privater Arbeitsvermittler zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung eingeschaltet werden.
Gefördert werden kann die Teilnahme an Maßnahmen zur berufliche Eingliederung, die
unterstützen.
Das Vorliegen Ihrer konkreten Voraussetzungen sowie die passgenaue Auswahl einer geeigneten Maßnahme werden für jeden Kunden ganz individuell geprüft. Zielrichtung sämtlicher Eingliederungsleistungen ist eine möglichst schnelle und dauerhafte berufliche Integration in den Arbeitsmarkt.
Förderung durch: