Vermittlungs- und Beratungsservice

Förderung beruflicher WEiterbildung

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 77-87 SGB III

Wenn eine Weiterbildung notwendig ist:

  • um Sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder
  • eine Ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder
  • weil ein fehlender Berufsabschlusses die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert oder
  • bei Teilzeitbeschäftigung, um die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zu erreichen 

kann, bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, eine berufliche Weiterbildung gefördert werden.

 

In einem Beratungsgespräch bei Ihrem Eingliederungsberater wird geprüft, ob und wenn ja welche Weiterbildung oder Qualifizierung für Sie geeignet ist, um eine Arbeitsaufnahme zu unterstützen.

 

Förderung:

Eine Weiterbildung kann durch Übernahme der Kosten gefördert werden (dazu gehören u. a. die Lehrgangskosten und Fahrkosten und gegebenenfalls Kinderbetreuungskosten).

 

Formulare:

Bescheinigung Anwesenheit/Fehlzeiten

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