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Einstiegsgeld

Rechtsgrundlage: § 16b SGB II

Eine Förderung durch die Bewilligung von Einstiegsgeld kommt bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden in der Woche oder einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit in Betracht.

Die Förderung einer Beschäftigungsaufnahme mit Einstiegsgeld hängt, neben dem Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, von den konkreten Bedingungen des Einzelfalles ab.

 

Förderung:

Grundsätzlich maximal in Höhe von 50 Prozent des Regelbedarfes, zusätzlich können Ergänzungsbeträge gewährt werden, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und/oder die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit berücksichtigen.

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