Teilhabechancengesetz

Zwei Instrumente zur Förderung Langzeitarbeitsloser

 

§ 16e SGB II und  § 16i SGB II

Das 10. SGB II-Änderungsgesetz - Teilhabechancengesetz trat zum 1.1.2019 in Kraft. Beide Instrumente - § 16e SGB II und § 16i SGB II - sehen die Möglichkeit für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung Langzeitarbeitsloser vor, die das Jobcenter selbst oder ein Dritter durchführen kann.
Zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht das Gesetz finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose einstellen. Für die Dauer von bis zu fünf Jahren können Lohnzuschüsse in Höhe von bis zu 100% gewährt werden. Bezugsgröße für den Zuschuss ist der Mindestlohn zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherungsbeitrag). Soweit der Arbeitgeber durch oder aufgrund Tarifvertrag zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet ist, bemisst sich der Zuschuss auf der Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.
In Verbindung mit dem ebenfalls verkündeten Bundeshaushaltsgesetz 2019, in dem der Passiv-Aktiv-Transfer enthalten ist, ergeben sich für die Jobcenter zusätzliche Handlungsmöglichkeiten vor allem für Langzeitarbeitslose. 

Informationsflyer "Teilhabechancengesetz" für Arbeitgeber

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - § 16e SGB II -

Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16i SGB II -                  

Förderfähiger Personenkreis

 

  • Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
  • Mindestens zwei Jahre arbeitslos gem. § 18 SGB III
  • Trotz vermittlerischer Unterstützung während der Arbeitslosigkeit nicht erfolgreich integriert

 

 

  • Erwerbsfähiger Leistungsberechtigter
  • 25. Lebensjahr vollendet
  • In den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre im SGB-II-Leistungsbezug
  • Keine oder nur kurzzeitige Beschäftigungen/Selbstständigkeit
  • In der Regel erfolgt vor der Förderung eine ganzheitliche Unterstützung von mindestens zwei Monaten

 

 

 

  • Für BG mit Kind und Schwerbehinderte während der letzten fünf Jahre durchgängiger Leistungsbezug

 

  • Keine Förderung während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben

 

 

  • Keine Förderung während eines laufenden Rehabilitationsverfahrens zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Keine Förderung im Anschluss an ESF-Bundesprogramm LZA

 

Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung

 

  • Ziel: Arbeitsverhältnisse sichern; Beschäftigungsfähigkeit und Leistungsvermögen steigern; Integrationsfortschritte überprüfen; Übergänge in ungeförderte Beschäftigung/Weiterbildung begleiten

 

 

  • Betreuung während gesamter Förderdauer unter vollständiger Kostenübernahme

 

 

  • Arbeitnehmer muss dafür in den ersten sechs Monaten im angemessenen Umfang freigestellt werden

 

 

  • Arbeitnehmer muss dafür in den ersten zwölf Monaten im angemessenen Umfang freigestellt werden

 

 

  • Berücksichtigung des persönlichen Umfelds und der Bedarfsgemeinschaft innerhalb der Beratung
  • Inhalte: Förderung Schlüsselkompetenzen, Aufbau Tagesstruktur, Konfliktmanagement, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der sozialen Anforderungen im Arbeitsalltag, Alltagshilfen, Hilfe bei Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote Dritter, Übergangsmanagement
  • Bindeglied zwischen Teilnehmer und Arbeitgeber
  • Keine fachliche Anleitung

 

 

  • Betreuung erfolgt eigenständig durch das Jobcenter oder Dritte
  • Keine Trägerzulassung bzw. Maßnahmezulassung erforderlich
  • Beteiligung des Teilnehmers an der Auswahl des Coaches bei einer Vergabe an Dritte, jedoch erfolgt die Betreuung aller Teilnehmer eines Arbeitgebers in der Regel aus einer Hand
  • Betreuung kann auch in den Räumlichkeiten des Betriebes oder am Arbeitsplatz erfolgen

 

Eckpfeiler für Arbeitgeber

 

  • Lohnkostenzuschuss* im ersten Jahr von 75% und im zweiten Jahr von 50%, der keine bestimmten Problemstellungen der SGB II-Leistungsberechtigten voraussetzt
  • Förderdauer zwei Jahre
  • Sechs Monate verpflichtendes Coaching ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (kann im Bedarfsfall verlängert werden)
  • Alle Arbeitgeber sind zugelassen

 

 

  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt* mit Degression bis zu fünf Jahre:  im ersten und zweiten Jahr 100%, im dritten Jahr 90%, im vierten Jahr 80%, im fünften Jahr 70%
  • Förderdauer bis zu fünf Jahre, keine Nachbeschäftigungspflicht, Befristung des Arbeitsverhältnisses auf 5 Jahre möglich
  • Zwölf Monate verpflichtendes Coaching ab Beginn des Arbeitsverhältnisses (kann im Bedarfsfall verlängert werden)
  • Weiterbildung und betriebliche Praktika werden mit bezahlter Freistellung und Zuschüssen unterstützt
  • Alle Arbeitgeber sind zugelassen

 

* Zuschuss in Höhe des Mindestlohn, es sei denn der Arbeitgeber ist Tarifgebunden- oder orientiert, dann wird das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt

Diese Webseite verwendet Cookies, um Inhalte anzuzeigen. Wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, geben Sie die Einwilligung zur Verwendung dieser Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie hier. x