Informationen zum Sozialschutz-Paket: Artikel 10 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG

Zum 27.03.2020 trat das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung in Kraft. Nach Artikel 10 (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) sollen die sozialen Dienstleister bei der Krisenbewältigung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützt werden. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister. Die gesetzliche Regelung umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im Zeitraum des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Leistungsbeziehungen stehen.

Zur Zeit werden die internen Verfahrensabläufe sowie Antragsunterlagen erarbeitet. Antragsunterlagen werden voraussichtlich ab 07.04.2020 verfügbar sein. Bis dahin ist eine formlose Antragstellung möglich.

 

Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste
zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
- FAQ -
(Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG)

 

Verfahrensabsprachen
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

 

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