Jobcenter Salzlandkreis informiert
Die Ferienzeit steht unmittelbar bevor. Ehe es in den Urlaub geht, ist für Kunden des Jobcenters einiges zu beachten.
Ziel des Jobcenters ist es, Arbeitsuchende dabei zu unterstützen, eine Beschäftigung aufzunehmen oder auszubauen, damit sie ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können. Dafür ist es notwendig, dass sich die Jobsuchenden auch kurzfristig auf Vermittlungsvorschläge bewerben können. Grundsätzlich haben erwerbsfähige, beim Jobcenter leistungsberechtigte Personen daher sicherzustellen, dass sie an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erreichbar sind.
Jeder Leistungsbezieher hat die Möglichkeit, pro Jahr 21 Kalendertage Urlaub in Anspruch zu nehmen. Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage. Vor Antritt des Urlaubs ist jedoch zwingend die Zustimmung des zuständigen Eingliederungsberaters einzuholen. Für Personen, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder an einer Eingliederungsmaßnahme nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) teilnehmen, besteht der Urlaubsanspruch in dem Umfang, wie er durch den Arbeitgeber bzw. Träger der Maßnahme festgelegt wurde.
Sind Leistungsberechtigte ohne Zustimmung des Jobcenters ortsabwesend oder verlängern den Urlaub ohne Genehmigung wird das Arbeitslosengeld II unrechtmäßig bezogen. In diesem Fall sind die gewährten Leistungen vollumfänglich zurückzuzahlen.
Ein Rechtsanspruch auf eine Ortsabwesenheit besteht nicht. Kundinnen und Kunden sollten daher etwa 10 Tage vor dem geplanten Urlaub persönlich im Jobcenter vorsprechen, um ihre Abwesenheit genehmigen zu lassen. Direkt nach der Rückkehr melden sie sich dann persönlich im Jobcenter wieder zurück. Während einer genehmigten Ortsabwesenheit wird das Arbeitslosengeld II fortlaufend weitergezahlt.