Wichtige Änderungen in der Grundsicherung

Ab 1. Januar 2018 Erhöhung der Regelbedarfsstufen

 

Nachdem der Bundesrat am 3. November 2017 einer Regierungsverordnung zur Fortschreibung der Hartz-IV-Sätze zugestimmt hat, tritt zum 1. Januar 2018 die Erhöhung der Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung in Kraft.

Ein alleinstehender Erwachsener erhält ab Januar monatlich 416 Euro Grundsicherung, 2017 waren es 409 Euro. Die Regelbedarfssätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft steigen anteilig. Die Regelbedarfe erhöhen sich insgesamt um jeweils 1,63 %.

Regelbedarfsstufen der Jahre 2017 und 2018:

Sozialgesetzbuch II - Regelbedarfe für Höhe in Euro 2017 Höhe in Euro 2018
  1. Regelbedarfsstufe

Alleinstehende, Alleinerziehende oder Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig ist

 

409

 

416

  1. Regelbedarfsstufe

Volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft

 

368

 

374

  1. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr)

 

327

 

332

  1. Regelbedarfsstufe

Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr

 

311

 

316

  1. Regelbedarfsstufe 5:

für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

 

291

 

296

  1. Regelbedarfsstufe 6:

für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

 

237

 

240

Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich, die Anpassungen werden automatisch im Rahmen der Leistungsberechnung vom Jobcenter Salzlandkreis berücksichtigt. Gleiches gilt für die ebenfalls ab 1. Januar 2018 erhöhten Mehrbedarfe, welche bei besonderen Lebensumständen (beispielsweise Schwangerschaft) gewährt werden können.
Leistungsberechtigte sollten berücksichtigen, dass die Erhöhung der Regelbedarfsstufen bzw. Mehrbedarfe aufgrund der parallelen Anhebung anderer Sozialleistungen (wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss) und deren Berücksichtigung im Rahmen der Leistungsberechnung unter Umständen nicht in voller Höhe zum Tragen kommt.

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